Satzung des Bundesverbandes für die Rehabilitation der Aphasiker e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
(1) Der Verein trägt den Namen „Bundesverband für die Rehabilitation der Aphasiker e.V.“ –
Kurzform: Bundesverband Aphasie, abgekürzt BRA
(2) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Würzburg.
(3) Er ist in das Vereinsregister in Würzburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist die Selbsthilfeorganisation der Aphasiker und ihrer Angehörigen in Deutschland.
Aphasie ist eine erworbene Sprachbehinderung, die meist nach Schlaganfall, aber auch durch Unfall oder Tumor auftritt.
(2) Zweck des Vereins ist
- die Förderung, Betreuung und Begleitung von Personen, die von zentralen Sprachstörungen (Aphasien) betroffen sind, und deren Angehörigen, bei allen sich aus dieser Behinderung ergebenden Fragen, insbesondere der medizinischen und sozialen Rehabilitation, der Wiedereingliederung in das Berufsleben und der sozialen Absicherung;
- die Pflege von Kontakten der Aphasiker und deren Angehörigen untereinander und zu anderen Menschen;
- die Aufklärung der Öffentlichkeit und Behörden über Aphasie und die Probleme der von Aphasie betroffenen Menschen;
- die Einflussnahme auf die Verbesserung der therapeutischen Versorgung der Aphasiker.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Errichtung, Unterhaltung und Förderung von Einrichtungen (insbesondere Aphasie-Zentren) zur Betreuung von Aphasikern;
- die Gründung von regionalen Untergliederungen in Absprache mit dem zuständigen Landesverband;
- die Herausgabe von Informationsschriften;
- die gemeinschaftliche Interessenvertretung der Mitglieder;
- die Durchführung von Seminaren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Eine Erstattung notwendiger Ausgaben kann gewährt werden. Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind hierbei zu beachten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens (weder Geld- noch Sachwerte) erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 4 Gliederung
(1) Landesverbände
(1.1) In den Landesverbänden sind die Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes zusammengefasst. Die Landesverbände haben die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und können nur mit Zustimmung und in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband gegründet werden. Die jeweilige Satzung eines Landesverbandes muss dem Zweck und dem Inhalt der Satzung des Bundesverbandes entsprechen. Die Landesverbände haben bei ihren Entscheidungen die Satzung des Bundesverbandes zu beachten.
(1.2) Die Landesverbände führen die Aufgaben des Bundesverbandes im Bereich des jeweiligen Bundeslandes in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesverband durch.
(1.3.) Die ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder der Landesverbände sind gleichzeitig stimmberechtigte Mitglieder des Bundesverbandes.
(1.4.) Mitglieder des Bundesverbandes sind, soweit Landesverbände bestehen, gleichzeitig Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes.
(1.5.) Die Vorstandsmitglieder der Landesverbände müssen BRA-Mitglieder sein.
(1.6.) Kooperationen und Verschmelzungen der Landesverbände mit anderen Organisationen und Verbänden bedürfen der Zustimmung des Bundesverbandes.
(1.7.) Die Landesverbände sind gegenüber dem Bundesverband auskunftspflichtig und stellen ihm jährlich ihren Jahresbericht und Kassenbericht zur Verfügung.
(2) Selbsthilfegruppen (Regionalgruppen)
Die einzelnen Mitglieder können sich auf regionaler und örtlicher Ebene zu einer Selbsthilfegruppe (Regionalgruppe) zusammenschließen. Die Selbsthilfegruppen (Regionalgruppen) sollen eine intensive persönliche Betreuung der Mitglieder ermöglichen.
Die Mitglieder der Selbsthilfegruppen (Regionalgruppen) wählen einen Selbsthilfegruppenleiter (Regionalgruppenleiter). Die Selbsthilfegruppe (Regionalgruppe) kann zusätzlich einen Stellvertreter und einen Kassenwart wählen. Das Ergebnis dieser Wahl ist dem Landes- und Bundesvorstand mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung. Ehrenmitglieder sind von allen Beitragszahlungen befreit.
Förderer kann jede natürliche und juristische Person, Gesellschaft und Körperschaft werden, die den Zweck des Verbandes im Sinne des § 2 ideell und materiell fördert. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus.
(2) Stimm- und antragsberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht, die nachzuweisen ist, vertreten lassen. Ein Mitglied kann auf diese Weise bis zu drei andere Mitglieder vertreten. Die Vollmacht gilt nur für eine bestimmte Mitgliederversammlung und ist vor der Versammlung nachzuweisen.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Bundesgeschäftsstelle zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Länderrat, mit einer Frist von einem Monat seit Ablehnung der Aufnahme, angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig über den Antrag.
(4) Mit Erwerb der Mitgliedschaft im Bundesverband erwirbt das neue Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im jeweiligen Landesverband.
Im Ausnahmefall ist auch eine Einzelmitgliedschaft im Bundesverband möglich, nach Rücksprache mit dem jeweiligen Landesverband.
(5) Bei Beitritt eines Minderjährigen ist die Beitrittserklärung von den Erziehungsberechtigten mit zu unterzeichnen. Der Minderjährige wird in der Mitgliederversammlung durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten.
(6) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag hin den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod des Mitgliedes
- bei der Auflösung einer juristischen Person
- durch Austritt
- durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, unter Setzung einer Frist von 14 Tagen, Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch einlegen, über den der Länderrat auf seiner nächsten Sitzung endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen muss ein Zeitraum von jeweils mindestens sechs Wochen liegen. Der betreffende Landesverband ist vorab zu informieren.
§ 7 Finanzierung und Beiträge
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachzuwendungen
- Öffentliche Zuschüsse
- Erträge des Vereinsvermögens
- sonstige Zuwendungen.
Die Mitglieder können den Verein über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen hinaus jederzeit finanziell unterstützen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird aufgeteilt zwischen dem jeweiligen Landesverband und dem Bundesverband. Die Höhe und Aufteilung des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt. Am Anteil des Landesverbandes ist die Selbsthilfegruppe (Regionalgruppe), in der das Mitglied organisiert ist, zu beteiligen.
(3) Der Vorstand kann in Härtefällen und bei Beitritt in der zweiten Jahreshälfte auf Antrag Beitragsbefreiung, -stundung oder -ermäßigung erteilen.
§ 8 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Länderrat
- der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie findet in der Regel im 2. Quartal eines Jahres statt.
Mitgliederversammlungen können unter Beachtung der in Satz 1 genannten Form- und Fristvorschriften über die Verbandszeitschrift „Aphasie und Schlaganfall“ einberufen werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung verlangt wird.
Der Länderrat kann mit einer ¾ Mehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
(4) Jedes Mitglied kann vom Vorstand mit schriftlicher Begründung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Anträge für die Tagesordnung sind dem Vorstand innerhalb der ersten zwei Monate eines Jahres zu schicken und den Mitgliedern in der ersten Verbandszeitschrift eines Jahres, jedenfalls aber spätestens bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung, schriftlich zur Kenntnis zu geben.
Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, deren Dringlichkeit und deren Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden muss. Satzungsänderungen oder andere bedeutsame Entscheidungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem vom Vorstand zu bestimmenden Sitzungsleiter geleitet.
(6) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Für die Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von vier Jahren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind;
- Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Entlastung des Vorstandes;
- Erlass von Vereinsordnungen (z.B. einer Beitragsordnung);
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge von Bundesverband und Landesverbänden;
- Aufteilung der Einnahmen zwischen Bundesverband, Landesverbänden und Selbsthilfegruppen (Regionalgruppen);
- Beratung und Abstimmung über die vorliegenden Anträge;
- Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.
(2) Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sind ein Wahlleiter und Wahlhelfer zu wählen. Der Wahlleiter hat kein passives Wahlrecht.
§ 11 Länderrat
(1) Der Länderrat setzt sich zusammen aus maximal zwei Vertretern jedes Landesverbandes, die von den Landesvorständen entsandt werden. In der Regel handelt es sich dabei um Vorstandsmitglieder. Jeder Landesverband verfügt über eine Stimme.
(2) Der Länderrat unterstützt den Vorstand in dessen Aufgabenerfüllung. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Beschluss über den Haushaltsplan des Vorstandes
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
- Beratung aktueller Verbandsthemen
- Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu den Vorstandswahlen
- Initiativrecht für eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 3)
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
(3) Der Länderrat trifft sich zweimal im Jahr. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn mindestens 4 Landesverbände dies beantragen. Die Einladungen erfolgen durch den BRA-Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Ist auch dieser verhindert durch ein anderes Vorstandsmitglied. Die Sitzungsleitung nimmt der BRA-Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende oder – ist auch dieser verhindert – ein anderes Vorstandsmitglied wahr. Der Vorsitzende kann einen anderen Sitzungsleiter bestimmen.
(4) Jede ordnungsgemäß geladene Länderratssitzung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse des Länderrates wird ein Protokoll angefertigt, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Länderrat und Vorstand können gemeinsame Sitzungen abhalten.
§ 12 Vorstand
(1) Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des BRA sein. Sie dürfen nicht als Arbeitnehmer des Bundes-, Landesverbandes oder eines Aphasie-Zentrums tätig sein. Es darf jedoch nicht mehr als jeweils ein Vorstands- oder Organmitglied (ausgenommen Mitgliederversammlungen) aus jeder Gliederung des BRA in den Bundesvorstand gewählt werden. Der Vorstand soll sich aus Aphasikern, deren Angehörigen und Fachkräften, die mit dem Problembereich Aphasie befasst sind, zusammensetzen.
(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister, einem Beauftragten für die Jungen Aphasiker und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der weiteren zu wählenden Vorstandmitglieder wird vor der Wahl durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden beide gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein ist der stellvertretende Vorsitzende nur dann zur Vertretung befugt, wenn der Vorsitzende an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist.
(4) Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wird von der Versammlung offene Abstimmung beantragt, so kann diese mehrheitlich beschlossen werden.
(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 13 Aufgaben des Vorstands, Beschlussfassung
(1) Dem ehrenamtlich tätigen Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße und dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Er informiert im Länderrat über seine Arbeit und die Ergebnisse der Mitgliederversammlungen.
(4) Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Hierüber sind alle Mitglieder alsbald zu informieren.
(5) Der Vorstand kann eine hauptamtlich besetzte Bundesgeschäftsstelle einrichten. Diese wird von einem Bundesgeschäftsführer geleitet, der an den Vorstands- und Länderratssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unabhängig von der Zahl der amtierenden und erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
§ 14 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstands dienen. Der Vorstand kann den Beirat beauftragen, bestimmte Probleme eigenständig zu bearbeiten, soweit dadurch nicht ausdrückliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung berührt werden.
(2) Der Vorstand beruft geeignete und fachkundige Personen in den Beirat. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglied im Beirat sein. Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstands vom Vorstand bestellt; sie können vom Vorstand jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und seinen Stellvertreter.
(5) Die Sitzungen des Beirats finden periodisch statt, mindestens einmal im Jahr. Zu den Sitzungen lädt der Sprecher, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, fernmündlich oder mittels Telefax über die Geschäftsstelle des BRA ein. Die Vorstandsmitglieder sind gleichzeitig von den Sitzungsterminen und den Inhalten zu unterrichten. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen und Beratungen, jedoch kein Stimmrecht.
(6) Die Sitzungen des Beirats werden vom Sprecher, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Der Beirat kann einen anderen Sitzungsleiter bestimmen.
(7) Der Beirat beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Ergebnis der Beschlussfassung wird in einem Protokoll niedergelegt, dass vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird.
(8) Der Beirat ist ehrenamtlich tätig; jedoch können den Mitgliedern des Beirates ihre notwendigen Auslagen auf Antrag und unter Vorlage der Belege erstattet werden.
(9) Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für den Beirat geregelt werden.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung der Kassenführung zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Sie kann alternativ auch einen Wirtschaftprüfer oder Steuerberater mit der Prüfung der Kassenführung beauftragen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
(2) Über die Feststellungen der Kassenprüfer ist eine Niederschrift zu erstellen.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern respektive dem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie für die Kassenprüfung erforderlich sind.
(4) Die Kassenprüfer sind im Interesse des Verbandes verpflichtet, sämtliche der Geheimhaltung unterliegenden Vorgänge und die daraus erworbenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
(5) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Bestellung der Kassenprüfer hat so zu erfolgen, dass alle zwei Jahre je ein Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen ist. Wiederwahl ist einmal möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie dürfen kein Vorstandsamt innerhalb des Vereins ausüben.
§ 16 Auflösung der Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat sechs Wochen vorher zu erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Landesverbände des Vereins, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben. Die Verteilung des Vermögens an die Landesverbände geschieht entsprechend ihres Anteils an der Gesamtmitgliederzahl des Vereins.
(3) In dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist gleichzeitig ein Liquidator zu bestellen.
Die in der Mitgliederversammlung in Potsdam am 12. April 2008 beschlossene Neufassung der Satzung wurde am 13. Mai 2008 in das Vereinsregister des Amtsgericht Würzburg unter der Nummer VR 2179 eingetragen.
Geänderte Fassung (§ 12, Absätze 1 und 2) laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.10.2010 in Würzburg.
Beitragsordnung
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt 46,00 €. Betroffene Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und deren Eltern werden beitragsfrei geführt. Jedes Mitglied kann freiwillig einen höheren Beitrag leisten.
- Bei Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften, in denen beide Mitglieder im Bundes- bzw. Landesverband sind, zahlt der bisher kostenfreie Ehe- oder Lebenspartner ab 2012 einen Beitrag von 14,00 €. Der Beitrag des ursprünglichen Mitglieds bleibt unverändert bei 46,00 €.
- Der Jahresbeitrag wird in der Regel mit Einzugsermächtigung durch den Bundesverband Aphasie vom Konto des Mitglieds abgebucht.
- Der Vorstand kann in Härtefällen und bei Beitritt in der zweiten Jahreshälfte auf Antrag Beitragsbefreiung, -stundung oder -ermäßigung erteilen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Bei fördernden Mitgliedern wird der Jahresbeitrag zwischen diesen und dem Bundesverband Aphasie bzw. dem zuständigen Landesverband vereinbart.
- Die Aufteilung des Mitgliedsbeitrages wird folgendermaßen vorgenommen:
a) 50 % behält der Bundesverband Aphasie
b) 50 % leitet der Bundesverband Aphasie bis zum 1. April eines Jahres an die Landesverbände weiter. - Der jeweilige Landesverband leitet für diejenigen Mitgllieder, die in seinen Selbsthilfegruppen (Regionalgruppen) organisiert sind, seinen Anteil an die Selbsthilfegruppen (Regionalgruppen) weiter. Die Aphasie-Zentren, die eine Kooperationsvereinbarung mit dem Bundesverband und dem zuständigen Landesverband unterzeichnet haben, erhalten für die von ihnen seit 01.01.2004 geworbenen Mitglieder jährlich 20 % des Mitgliedsbeitrages. Diese 20 % werden je hälftig vom Bundesverband und jeweiligen Landesverband getragen. Die Auszahlung wird durch den Bundesverband vorgenommen.
- Landesverbände, Selbsthilfegruppen (Regionalgruppen) und Aphasie-Zentren haben die Beiträge im Sinne des Vereinszwecks (§ 2 der Bundessatzung) und gemäß den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (§ 3 der Bundessatzung) einzusetzen.
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