Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt klar: Krankentransport kann auch Fahrten zu Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkrankungen umfassen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Wege einer Ergänzung der Krankentransport-Richtlinie klargestellt, dass zu den von den gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Fahrten von dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigten pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen zu ambulanten Behandlungen aus zwingenden medizinischen Gründen ausdrücklich auch Fahrten zu Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene und Kinder gem. §§ 25, 26 SGB V und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen gem. §§ 25, 25a SGB V gehören.
Insoweit hatte es in der Vergangenheit wiederholt Irritationen und Nachfragen gegeben. Mit der jetzigen Klarstellung will der G-BA vor allem sicherstellen, dass auch Versicherte mit einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität – etwa durch eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit – einen Zugang zu Früherkennungsangeboten erhalten.
Die Krankenfahrt zu einer Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung kann für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ haben oder in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft sind und bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen.
Weitere Informationen unter: www.g-ba.de