Verordnung hochfrequenter Sprachtherapie

11. März 2025

Hochfrequente Sprachtherapie auf der Basis der Heilmittelverordnung

Hintergrund

Die S3-Leitlinie Schlaganfall empfiehlt beim Vorliegen einer Aphasie nach Schlaganfall eine hochfrequente Sprachtherapie unabhängig von der Erkrankungsdauer und der Schwere der sprachlichen Störungen. Beträgt die Therapiefrequenz 10 Stunden pro Woche, wird eine Therapiedauer von 3 Wochen empfohlen.

Wie kann diese Frequenz verordnet werden?

SCHRITT 1: Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt!

Zunächst ist es wichtig, dass die Betroffenen und ihre Angehörigen den Wunsch nach einer intensiven Sprachtherapie mit ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt besprechen.

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt (Hausärzte oder Neurologen) muss hinter dem Wunsch stehen. Sie oder er muss die Notwendigkeit für eine intensive Sprachtherapie beim Vorliegen einer Aphasie nachvollziehen!

SCHRITT 2:

Der Schlaganfall ist weniger als 12 Monate her: Sie müssen nichts weiter tun! Die Ärztin oder der Arzt darf die Heilmittelverordnung ausstellen. Ihr oder sein Budget wird dadurch nicht belastet!

Besonderer Verordnungsbedarf: Das Budget wird nicht belastet, da alle Folgen eines Schlaganfalls innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Akutereignis einen besonderen Verordnungsbedarf haben. Die Ärztin oder der Arzt kann dies in einer Liste von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nachlesen (Seite 8 und 9). https://www.kbv.de/media/sp/Heilmittel_Diagnoseliste_Webversion.pdf

Der Schlaganfall ist länger als 12 Monate her: Jetzt kann die Ärztin oder der Arzt die intensive Sprachtherapie nicht mehr ohne eine Genehmigung der Krankenkasse verordnen. Sie müssen einen Antrag auf einen langfristigen Heilmittelbedarf bei der Krankenkasse stellen.

  • Langfristiger Heilmittelbedarf: Die Krankenkasse muss die Aphasie als Diagnose mit einem langfristigen Heilmittelbedarf anerkennen. Dann kann die Ärztin oder der Arzt eine oder mehrere Verordnungen für eine intensive Sprachtherapie ausstellen, ohne dass ihr oder sein Budget belastet wird.
  • Antrag bei der Krankenkasse stellen: Sie benötigen eine normale Heilmittelverordnung für die Logopädie. Die Ärztin oder der Arzt schreibt eine kurze Begründung darauf, dass die Aphasie die Kommunikation im Alltag erschwert und dass weiterhin Sprachtherapie notwendig ist.

Sie müssen allerdings auch noch einen Antrag schreiben. Dafür gibt es ein Muster. Die Erklärung zum Vorgehen sowie das Muster können Sie von der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses herunterladen: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-3382/2021-04-01_G-BA_Patienteninformation_langfristiger-Heilmittelbedarf_bf.pdf.

Schicken Sie die Heilmittelverordnung mit der ärztlichen Begründung und mit Ihrem Antrag an Ihre Krankenkasse.

Wenn Sie die Genehmigung für den langfristigen Heilmittelbedarf erhalten, dann geben Sie Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine Kopie. Jetzt kann die Ärztin oder der Arzt weiter verordnen, ohne dabei ihr oder sein Budget zu belasten.

SCHRITT 3: Sprechen Sie mit Ihrer Logopädin oder Ihrem Logopäden!

Planung der Therapiephase: Besprechen Sie mit Ihrer Logopädin oder Ihrem Logopäden, ob sie oder er Ihnen eine hochfrequente Sprachtherapie über einen Zeitraum von 3 Wochen anbieten kann. Ist das nicht möglich, erhalten Sie vielleicht einen Tipp, in welcher Praxis Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen.

SCHRITT 4: Die Ärztin oder der Arzt stellt die Heilmittelverordnung aus

Die Ärztin oder der Arzt stellt nun die Heilmittelverordnungen für die intensive Sprachtherapie aus. Dafür müssen allerdings Vorgaben im Heilmittelkatalog beachtet werden.

Der Indikationsschlüssel im Heilmittelkatalog, der einer Heilmittelverordnung für die Sprachtherapie beim Vorliegen einer Aphasie nach Schlaganfall zugrunde liegt, heißt SP 5 (Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung). Bei der Verordnung entscheidet die Ärztin oder der Arzt, ob die Sprachtherapie mit einer Dauer von 30 Minuten, 45 Minuten oder 60 Minuten oder als Gruppentherapie verordnet wird.

  • Therapiedauer: Wenn es für den Betroffenen möglich ist, kann optimalerweise eine Therapiedauer von 60 Minuten verordnet werden.
  • Doppelbehandlung: Die Ärztin oder der Arzt kann auch eine Doppelbehandlung verordnen.

Eine Doppelbehandlung bedeutet, dass an einem Werktag (mit einer kurzen Pause) 2 x 60 Minuten Sprachtherapie durchgeführt werden kann.

  • Behandlungseinheiten: Für eine intensive Sprachtherapie über einen Zeitraum von 3 Wochen werden 30 Behandlungseinheiten benötigt (15 Tage x 2 Behandlungen à 60 Minuten = 30 Behandlungseinheiten).
  • Keine Genehmigung von der Krankenkasse notwendig: Die Doppelbehandlung ist nicht genehmigungspflichtig! Das bedeutet, dass die Krankenkasse nicht über die Doppelbehandlung informiert werden muss.

SCHRITT 5: Die intensive Sprachtherapie

Beginn der Therapiephase: Wenn Sie eine logopädische Praxis gefunden haben, die Ihnen die hochfrequente Therapie mit optimalerweise 10 Stunden pro Woche (also 5 x Sprachtherapie 60 Minuten als Doppelbehandlung) über einen Zeitraum von 3 Wochen anbietet, kann die Behandlung starten.

Abrechnung und Kosten: Nach jeder Therapieeinheit müssen Sie die Sitzung auf der Verordnung quittieren. Am Ende der Therapiephase kann die logopädische Praxis die Verordnung bei Ihrer Krankenkasse abrechnen. Bitte beachten Sie: Sollten Sie keine Zuzahlungsbefreiung beantragt haben, sind Sie verpflichtet, eine Rezeptgebühr und einen Eigenanteil von 10 % an den Therapiekosten zu tragen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!